NABU Samtgemeinde Nenndorf Wir im NABU Wer sind wir?
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Über uns
Mit derzeit knapp 340 Mitgliedern, Förderern und Freunden zählt der NABU Samtgemeinde Nenndorf gewiß nicht zu den größten Lokalgruppen innerhalb des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), dem aktuell über 460.000 Mitglieder in bundesweit 1.500 Kreis- und Ortsverbänden angehören. Gleichwohl nehmen wir für uns in Anspruch, seit einem Jahr mit zu den aktivsten Naturschutzgruppen im weiten Umkreis zu sein. Der NABU Samtgeimde ist eine eigenständige Gruppe des NABU Kreisverbandes Schaumburg, welcher aus diversen Ortsgruppen besteht. Wir alle gehören dem NABU Landesverband Niedersachsen an, welcher 1947 in Kreiensen (Landkreis Northeim) gegründet wurde und im Jahr seines 61-jährigen Bestehens heute 65.000 Mitglieder und Förderer in über 180 Orts- und Jugendgruppen sowie Kreisverbänden hat.
Und wer sind "Wir"?
Wir – das sind in erster Linie Menschen, die erkannt haben, daß die stetig zunehmenden Belastungen unserer Umwelt auf Dauer eine Dimension erreichen, welche die Menschheit als Ganzes vor historisch bis heute einmalige Herausforderungen stellt. Denn im gleichen Maße, wie die Ausbeutung und Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen voranschreitet, geht unwiederbringlich auch zeitlicher Handlungsspielraum verloren, der für einen Richtungswechsel hin zu einem globalen Gleichgewichtszustand unabdingbar wäre. Somit nähern wir uns immer rascher einem kritischen Punkt, an dem bestimmte Entwicklungen – etwa die weltweite Klimaerwärmung – unumkehrbar werden. Die steigende Zahl an Naturkatastrophen ist hier ein untrüglicher Vorbote, daß die fortgesetzte Mißachtung der Gesetze der Natur und der von ihr vorgegebenen Grenzen sich auf sehr drastische Weise rächen könnte. Soll eine weitere Zuspitzung der Lage zu einem globalen Kollaps abgewendet werden, steht außer Frage, daß dem bislang ungebrochenen Negativtrend Einhalt geboten werden muß – in unserem eigenen Interesse, noch mehr aber im Interesse nachfolgender Generationen!
Die Gesichter
Von links nach rechts
Kornelia Hohe-Dauwalder als Schriftführerin, Achim Finsterle als Beisitzer
Torben Preuss als 1. Vorsitzender, Dr. Holger Buschmann Landesvorsitzender
des NABU Landesverbandes Niedersachsen
Regina Rogge als Beisitzerin, Andrea Goike als Schatzmeisterin
Das Bild wurde unmittelbar nach der Wahl im Februar 2010
vom Schaumburger Wochenblatt aufgenommen.
An der Jahreshauptversammlung am 09.März 2012 wurden zusätzlich
Sabine Kleiner als Beisitzerin und Michael Dauwalder als Beisitzer gewählt.
Umdenken tut not...
Verantwortung tragen nicht alleine anonyme Entscheidungsträger in den höheren Führungsetagen ferner Metropolen, Länder oder gar Kontinente. Jeder Einzelne von uns beeinflußt mit seinem persönlichen Verhalten – ob als Konsument, Verkehrsteilnehmer oder bei der Ausgestaltung seiner Freizeit – in vielerlei Weise die künftige Umweltqualität und Bewohnbarkeit unseres Planeten. Dies gilt im besonderen Maße für die Menschen in den Industrieländern, deren durchschnittlicher Ressourcen- und Energieverbrauch weit über dem der Bevölkerungen in den Entwicklungs- und Schwellenländern liegt.
Abzuwarten und darauf zu vertrauen, daß aus der Politik, den Behörden oder der Wirtschaft grundlegende Impulse für eine globale Trendwende kommen, könnte sich angesichts der Dynamik der Entwicklung als ebenso fatal erweisen wie Flucht vor der Realität oder Resignation. Reale Hoffnungen auf einen historischen Umschwung bestehen jedoch dann, wenn wir selbst initiativ werden und die Verantwortung für unsere Zukunft auch in die eigenen Hände nehmen. So notwendig es dabei ist, die globalen Brennpunkte nicht aus den Augen zu verlieren und sich auch weltweit zu engagieren, so unerläßlich erscheint es uns, unmittelbar vor der eigenen Haustür aktiv zu werden. Hier ist jeder Einzelne von uns gefordert, sich mit seinen Möglich- keiten und Fähigkeiten in diesen langfristigen und beschwerlichen Prozeß einzubringen.
Global denken, lokal handeln
Sicherlich ist es eine Illusion, zu glauben, alleine von Bad Nenndorf aus die Welt retten zu wollen. Dennoch aber können wir mit gutem Beispiel vorangehen und einen konkreten Beitrag leisten, den Zustand unserer Umwelt hier vor Ort in unserem eigenen Lebensumfeld zu erhalten oder sogar zu verbessern. Denn nicht nur in den fernen Regenwäldern der Tropen, den arktischen Regionen oder in den Weltmeeren werden Ökosysteme zerstört, gehen Lebensräume verloren und sind Tier-, Pflanzen- und Pilzarten vom Aussterben bedroht oder bereits verschwunden. Auch in unserer allernächsten Umgebung kommt tagtäglich ein Stückchen Natur abhanden: freie Landschaft wird überbaut, ein intaktes Feldgehölz verschandelt und ökologisch entwertet, Grünland zu Ackerland umgebrochen, Wildtieren ihre Lebensstätten genommen...
Vielerorts schreiten die Zerstörungen nach wie vor schneller voran, als wir (und andere Maßnahmen des Naturschutzes) aufzufangen und mit unseren Aktivitäten auszugleichen vermögen. Vor diesem Hintergrund fällt es auch uns nicht immer leicht, dabei nicht die eigene Motivation zu verlieren oder sogar noch andere Mitmenschen für den Naturschutz aktivieren zu wollen. Alleine der Blick auf unsere Erfolge bestätigt uns darin, daß unser jahrelanges Engagement in vielen Fällen nicht vergeblich war. Vor allem aber wird damit deutlich, daß auch der Natur- und Umweltschutz etwas bewirken kann, sofern sich nur genügend Menschen aktiv dafür einsetzen. Und je mehr dies tun, umso umfassender, wirkungsvoller und nachhaltiger der Erfolg!
Gemeinschaft macht stark
In der Erkenntnis, daß der Einzelne für sich alleine in der Regel nur wenig bewirken kann, haben sich daher Menschen verschiedenster Herkunft, Berufssparten und Alter unter dem Dach des NABU Samtgemeinde Nenndorf zusammengefunden, um sich gemeinsam – jeder nach seinen Möglichkeiten – für die Erhaltung und Verbesserung unserer Umwelt hier direkt vor Ort zu engagieren. Längst beschränkt sich unser Wirkungsradius nicht mehr alleine auf das Gebiet der Stadt Bad Nenndorf, sondern reicht zum Teil weit in die Samtgemeinden hinein. Auch auf der Ebene des Landkreises Schaumburg sind wir als Fürsprecher und Bewahrer der Natur präsent. Dementsprechend finden sich in unseren Reihen mittlerweile auch nicht wenige Mitglieder, Unterstützer und Naturfreunde, die ihren Wohnsitz außerhalb unserer Stadt haben.
Mit jedem/r Mitstreiter/in, ob ortsansässig oder weitab von hier lebend, der sich uns anschließt oder uns und unsere Ziele auf andere Weise unterstützt, erhält der Natur-, Arten- und Landschaftsschutz hier in unserer Region ein wenig mehr an Gewicht.
Unsere Satzung
Satzung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) Gruppe Samtgemeinde Nenndorf
Die Gruppe hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet die Gruppe in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.
§ 1 Name und Sitz
Die 1980 als DBV (Deutscher Bund für Vogelschutz) gegründete Gruppe des Naturschutzbundes Deutschland führt den Namen: Naturschutzbund Deutschland (NABU) Gruppe Samtgemeinde Nenndorf Die Gruppe hat seinen Sitz in Bad Nenndorf.
Die Gruppe ist eine selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes mit Sitz in Berlin.
Die Gruppe führt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz „Samtgemeinde Nenndorf“.
Änderungen der Satzung und der Gruppenstruktur erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband Die Gruppe orientiert sich an den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit dieser Satzung vereinbar ist.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck der Gruppe sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sowie des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen
b) das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur
d) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz z. B. durch Veranstaltungen, Exkursionen und Pressearbeit
e) Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind
f) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz
g) Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften
Die Gruppe strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Die Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell tätig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Finanzmittel
Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Anteile aus Beiträgen der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Anteile aus den Beiträgen erhält der Verein vom Bundesverband in einer von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzten Höhe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jede Tätigkeit in der Gruppe ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass
h) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit steuerlich zulässig, erstattet werden können,
i) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG, erhalten können.
Die Gruppe erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
Die Gruppe setzt sich zusammen aus
j) natürlichen Mitgliedern
k) korporativen Mitgliedern
l) Ehrenmitgliedern
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden
a) Rudi-Rotbein-Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr
c) Kinder eines ordentlichen Mitglieds können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienmitglied sein. Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen
Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband und Bundesverband.
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand der zuständigen Untergliederung, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Untergliederung angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig. Der Ausschluss beendigt die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.
Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme bundesweit tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige Landesverband; über die Aufnahme örtlich tätiger juristischer Personen entscheidet der Vereinsvorstand.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Bestrebungen des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes, des Landesverbandes oder Bundesverbandes von der Vertreterversammlung ernannt.
Die Jugendmitglieder werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der Beitragssatz für Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben. Für Auszubildende, Schüler und Studenten oder Wehrpflichtige und Zivildienstleistende oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
d) der Vorstand
e) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Kassierer
c) dem Schriftführer
d) vier Beisitzer
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben weitere Personen in den erweiterten Vorstand/Beirat wählen.
Die Gruppe wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Er ist einzelvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 4.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl von 2 Kassenprüfern
g) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
h) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
i) Entlastung des Vorstandes
j) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
l) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes
m) Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Schriftführer/In, jährlich einmal möglichst innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr der Gruppe ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 9 Auflösung
Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Samtgemeinde Nenndorf beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1.Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den NABU Landesverband Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2011 als Satzungsneufassung einstimmig beschlossen worden.






